Steuererklärung: Abgabefrist und Verpflichtung

| 7. Mai 2021

Du bist gerade in dein Arbeitsleben gestartet und willst deine erste Steuererklärung machen? In der Schule hast du aber nichts darüber gelernt? Oder du hast das Thema seit Jahren ignoriert und noch nie eine Steuererklärung abgegeben?

Dann hast du bestimmt eine Menge Fragen: Muss ich eine Steuererklärung machen? Bis wann muss man den Lohnsteuerjahresausgleich abgegeben haben? Kann ich die Steuererklärung nachreichen und wie lange zurück ist das möglich?

Wir klären in unserem Ratgeber, ob du verpflichtet bist und bis wann du die Einkommensteuererklärung einreichen musst. Außerdem erfährst du, warum es sich lohnt eine Steuererklärung freiwillig zu machen.

1. Ist die Steuererklärung Pflicht?

Die Abgabe der Steuererklärung ist freiwillig, solange man nicht gesetzlich zur Abgabe verpflichtet ist. Das bedeutet, unter bestimmten Voraussetzungen ist die Steuererklärung Pflicht. Welche Bedingungen das sind, haben wir hier aufgelistet:

Jeder, der innerhalb eines Steuerjahres insgesamt Lohnersatzleistungen von mindestens 410 € erhalten hat. Dazu gehören Kurzarbeiter-, Arbeitslosen-, Kranken-, Mutterschafts-, Insolvenz- oder Elterngeld. In unserem Steuererklärungs-Ratgeber 2021 erfährst mehr zum Thema, ob die Steuererklärung bei Kurzarbeit Pflicht ist und welche Auswirkungen das hat.

Ehepartner, die die Steuerklassenkombination III/V oder IV mit Faktor gewählt haben und beide Lohn erhalten haben.

Jeder, der während eines Steuerjahres Lohn von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig erhalten hat und Lohnsteuerklasse VI hat.

Jeder, der Freibeträge beim Lohnsteuerabzug in Anspruch genommen hat. Zum Beispiel bei hohen Fahrtkosten oder einer doppelten Haushaltsführung. Ausgenommen davon sind Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Kinderfreibeträge.

Geschiedene oder getrennt lebende Eltern, die für den Ausbildungsfreibetrag oder Behinderten-Pauschbetrag des Kindes keine standardmäßige Aufteilung gewählt haben.

Jeder, der innerhalb eines Steuerjahres insgesamt Nebeneinkünfte von mindestens 410 € hatte. Zum Beispiel aus Miete, selbstständiger Arbeit oder durch ausländische Einkünfte.

Jeder, der seinen Wohnsitz im Ausland hat, aber die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beantragt hat.

Jeder, der auf der Lohnsteuerkarte einen Ehepartner berücksichtigt, der im EU-Ausland lebt.

Jeder, der einen Verlustvortrag aus den Vorjahren hat.

Jeder, der eine Abfindung erhalten hat, bei dem der Arbeitgeber beim Abzug der Lohnsteuer die günstige Fünftelregelung angewendet hat.

Jeder, der geschieden wurde und wenn einer der beiden Ex-Partner im selben Jahr wieder jemanden heiratet. Das gilt auch für Verwitwete, die noch im selben Jahr erneut heiraten.

Außerdem ist die Einkommensteuererklärung Pflicht bei Rentnern, Selbstständigen, Gewerbetreibenden, Landwirten und Vermietern. Voraussetzung: ihr Einkommen hat den Grundfreibetrag überstiegen. Für 2020 liegt dieser bei 9.408 € für Alleinstehende und bei 18.816 € für Verheiratete.

Ist keine dieser Bedingungen erfüllt, ist die Abgabe der Einkommensteuererklärung freiwillig. Das gilt auch für alle weiteren Fragen, die einem vielleicht durch den Kopf gehen wie etwa “Steuererklärung ab wie viel Einkommen?” oder “Muss ich eine Steuererklärung machen bei Steuerklasse 1?”.

Ist man verpflichtet jedes Jahr eine Steuererklärung zu machen?

Der Mythos „Einmal Steuererklärung, immer Steuererklärung“ stimmt nicht. Man ist nicht verpflichtet jedes Jahr eine Steuererklärung zu machen, nur weil man einmal eine abgegeben hat.

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2. Bis wann muss ich die Einkommensteuererklärung abgeben?

Die Frist für die Steuererklärung 2020 gilt bis zum 02.08.2021, vorausgesetzt, du bist zur Abgabe verpflichtet. 

Grundsätzlich ist der Abgabetermin für die Steuererklärung seit 2019 immer der letzte Tag im Juli des Folgejahres des betreffenden Steuerjahres. Da dieser Stichtag 2021 aber auf einen Samstag fällt, ist die Deadline für die Steuererklärung 2020 der erste Werktag im August.

2.1 Wie beantrage ich eine Fristverlängerung für die Steuererklärung?

Eine Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung ist durchaus möglich für einen Zeitraum von einigen Wochen oder sogar Monaten. Voraussetzung ist, dass man rechtzeitig einen schriftlichen Antrag auf Fristverlängerung beim Finanzamt stellt z. B. per Post, Fax oder über das Elster-Portal. 

Dabei sollte man nachvollziehbar begründen können, warum mehr Zeit benötigt wird. Mögliche Gründe sind z. B. eine längere Erkrankung, das Fehlen bestimmter Unterlagen, eine konkrete Arbeitsüberlastung oder ein Umzug.

Tipp: Setze dir im Antrag selbst eine neue Frist (nicht später als Ende November) mit dem Vermerk, dass du von einer Genehmigung des Antrags ausgehst, wenn du nichts mehr vom Finanzamt hörst.

Eine Garantie, dass die Antragsverlängerung angenommen wird, gibt es allerdings nicht. Vor allem, wenn man in der Vergangenheit mehrfach unpünktlich war, wird das Finanzamt den Antrag höchstwahrscheinlich ablehnen.  

Aber auch ohne Antrag ist eine längere Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung möglich. Wenn man für den Lohnsteuerjahresausgleich die Hilfe von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch nimmt, hat man automatisch sieben Monate länger Zeit. Das bedeutet für die Steuererklärung 2020 ist der Abgabetermin der 28.02.2022.

2.2 Was passiert, wenn man den Lohnsteuerjahresausgleich zu spät abgibt?

Wird die Steuererklärung zu spät abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag erheben. Dieser beträgt für jeden angefangenen Monat 0,25% der Steuerschuld, mindestens aber 25 Euro. Ob der Verspätungszuschlag tatsächlich angesetzt wird, liegt im Ermessensspielraum des zuständigen Finanzbeamten. 

Ab dem 14. Monat wird der Zuschlag aber definitiv erhoben, wenn eine Steuernachzahlung ansteht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn du deine Steuererklärung für 2019 erst nach dem 28.02.2021 abgibst. 

Wurde keine Nachzahlung ermittelt, kann nach dem 14. Monat weiterhin der Finanzbeamte entscheiden, ob der Verspätungszuschlag gezahlt werden muss.

Achtung! Der Verspätungszuschlag ist nicht zu verwechseln mit dem Säumniszuschlag. Ein Säumniszuschlag wird für verspätete Zahlungen an das Finanzamt erhoben und ist stets verpflichtend.

Eine weitere Möglichkeit des Finanzamtes ist die Ansetzung eines Zwangsgeldes. Dieses wird zunächst per Post mit einer letzten Frist zur Abgabe der Steuererklärung angedroht und bei fällig, wenn diese nicht eingehalten wird. 

Die Höhe des Zwangsgeldes ist abhängig von der Vergangenheit. War man bereits mehrfach unpünktlich, wird es höher ausfallen. In der Regel liegt das Zwangsgeld zwischen 100 bis 500 Euro.

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3. Wer kann eine freiwillige Steuererklärung abgeben?

Jeder, der nicht verpflichtet ist eine Steuererklärung abzugeben, kann dies freiwillig machen. Das ist auch rückwirkend möglich unter folgenden Voraussetzungen:

  • man ist nicht gesetzlich verpflichtet eine Steuererklärung einzureichen
  • für die letzten vier Steuerjahre
  • man hat für ein jeweiliges Steuerjahr noch keine Steuererklärung abgegeben

3.1 Warum sollte ich meine Einkommensteuererklärung freiwillig einreichen?

Frage dich selbst mal, warum das Finanzamt von einigen Steuerzahlern keine Steuererklärung verlangt. Du gehörst auch dazu? Dann geht das Finanzamt davon aus, dass du bereits genügend Steuern gezahlt hast. 

Also gerade dann solltest du prüfen, ob du eine Erstattung bekommst. Denn meist hat das Finanzamt in diesen Fällen bereits zu viel Steuern von dir erhalten.

Das betrifft in Deutschland übrigens rund 12 Millionen Menschen, die die Chance einer freiwilligen Steuererklärung nicht nutzen. Und das obwohl von denen, die bereits eine Steuererklärung abgeben etwa 90% eine Steuererstattung erhalten. Diese liegt im Durchschnitt bei mehr als 1.000 Euro pro Jahr.

Wie viele Steuerzahler machen eine Steuererklärung und wie hoch ist die durchschnittliche Erstattung?

3.2 Wann lohnt sich eine freiwillige Steuererklärung besonders?

Aufgrund des komplizierten Steuersystems in Deutschland, kann man keine pauschalen Aussagen treffen. In der Regel lohnt sich eine Steuererklärung besonders, wenn einer oder mehrere der folgenden Fälle vorliegen:

Beruf

  • Man war nicht das ganze Jahr im gleichen Angestelltenverhältnis weil man z. B. den Arbeitgeber gewechselt hat oder nicht das ganze Jahr gearbeitet hat z. B. als Berufsanfänger.
  • Man hatte einen variierenden Arbeitslohn.
  • Man hat eine Abfindung erhalten, aber der Arbeitnehmer hat die Fünftel-Regelung nicht berücksichtigt.
  • Man ist in eine günstigere Steuerklasse gewechselt und dies wurde nicht vom Arbeitnehmer berücksichtigt.

Man hat hohe Werbungskosten z. B. durch:

  • langen Arbeitsweg von mehr als 15 Kilometern 
  • Kosten für Weiterbildung
  • beruflich bedingte Umzugskosten
  • Aufwendungen für Homeoffice
  • Beiträge für Berufsverbände (Gewerkschaften)
  • Aufwendungen für Arbeitsmittel wie etwa Berufsbekleidung

Familie

  • Man hat geheiratet. Das ist vor allem lohnenswert, wenn sich das Einkommen der Ehepartner stark unterscheidet.
  • Man ist verheiratet und beide Ehepartner haben Lohn erhalten und sind in Steuerklasse IV.
  • Man hat Kinder bekommen.
  • Man ist alleinerziehend.

Man hatte hohe Sonderausgaben z. B. für:

  • Spenden
  • Kirchensteuer
  • Betreuungskosten für Kinder bis 14 Jahre (z. B. Kindergarten, Tagesmutter) 
  • Schulgeld für Privatschulen
  • Ausbildungskosten für Erstausbildung z. B. Bachelor-Studium
  • Ein volljähriges Kind hat eine Berufsausbildung begonnen und ist in auswärtige Wohnung gezogen.
  • Für Studenten bei Zweitstudium z. B. Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung oder Masterstudium. Das lohnt sich auch, wenn man kein oder wenig Lohn erhalten hat.
  • Man hatte hohe Ausgaben für Altersvorsorge oder sonstige Versicherungsbeiträge (Vorsorgeaufwendungen).
  • Man hatte außergewöhnliche Belastungen z. B. Krankheitskosten, Scheidungskosten oder Pflegeaufwendungen.

Haus & Finanzen

  • Man hat viel Abgeltungsteuer gezahlt also Steuern auf Kapitalerträge, die von Banken und Versicherungen einbehalten werden.
  • Man hatte Verluste bei bestimmten Einkunftsarten z. B. Verluste als Vermieter.

Bei Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen z. B. für: 

  • Reparaturarbeiten
  • Malerarbeiten
  • Schornsteinfeger
  • Handwerker
  • häusliche Pflege und Reinigung
  • Hausmeister
  • Gärtner

3.3 Was passiert, wenn bei meiner freiwilligen Steuererklärung eine Nachzahlung ermittelt wird?

Sollte sich doch eine Nachzahlung ergeben laut Steuerbescheid des Finanzamtes, kann man seine Steuererklärung wieder zurückziehen. Sie gilt dann als nicht abgegeben und das Finanzamt kann keine Zahlung mehr verlangen. Dafür muss man innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. 

Bei Zasta kann man kostenlos bereits im Vorfeld von einem Steuerberater die Erstattung prüfen lassen. Das geschieht auf Basis echter Daten, die beim Finanzamt vom Steuerberater abgerufen werden.

Man muss also nicht erst bis zum Steuerbescheid warten und anschließend einen Einspruch einlegen, wenn eine Nachzahlung herauskommt. Wird vom Steuerberater bereits im Vorfeld eine Nachzahlung ermittelt, lehnt man das Angebot für die Erstellung und Einreichung der Steuererklärung einfach ab und muss nichts zahlen. Weder an das Finanzamt noch an den Steuerberater oder an Zasta.

3.4 Wie lange rückwirkend ist eine Steuererklärung möglich?

Wenn du seit Jahren keine Steuererklärung gemacht hast oder du dich zum ersten mal mit dem Thema beschäftigst, kannst du bis zu vier Jahre freiwillig deine Steuererklärung nachträglich einreichen. Vorausgesetzt, du warst in diesen Jahren nicht verpflichtet. 

Ist das der Fall, bist du nicht an die üblichen Abgabefristen gebunden. Dadurch kannst du mehrere Steuererklärungen gleichzeitig abgeben und damit im Optimalfall vier mal auf einen Schlag Steuererstattung kassieren. Im bundesweiten Durchschnitt sind das rund 1.000 Euro pro Steuerjahr.

Es gelten folgende Abgabetermine für die Steuererklärung:

  • Abgabefrist Steuererklärung 2017: bis zum 31.12.2021
  • Abgabefrist Steuererklärung 2018: bis zum 31.12.2022
  • Abgabefrist Steuererklärung 2019: bis zum 31.12.2023
  • Abgabefrist Steuererklärung 2020: bis zum 31.12.2024
  • Abgabefrist Steuererklärung 2021: bis zum 31.12.2025

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